Grundsteuer Gutachten
NEU: Kostengünstige Vorprüfung für den Nachweis zur Grundsteuer 2025
Unsere unkomplizierte und kostengünstige Vorprüfung für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025.
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025 kann ausschließlich im Rahmen der Grundsteuerwertermittlung erfolgen. Für die Einheitswertermittlung bis zum 31. Dezember 2024 ist ein solcher Nachweis nicht möglich.
Um einen niedrigeren gemeinen Wert geltend zu machen, müssen Steuerpflichtige diesen gegenüber dem zuständigen Finanzamt nachweisen. Dabei tragen sie die Nachweislast, was bedeutet, dass sie nicht nur eine bloße Darlegung vornehmen müssen. Der Nachweis kann entweder durch ein Vollgutachten oder durch einen stichtagsnahen Kaufpreis erbracht werden.
Damit das Finanzamt den nachgewiesenen gemeinen Wert berücksichtigen kann, muss der zuletzt festgestellte Grundsteuerwert um mindestens 40 Prozent höher sein. Zudem müssen deutliche Abweichungen des individuellen Grundstücks vom festgestellten Grundsteuerwert vorliegen, um den Nachweis eines niedrigeren Werts erfolgreich führen zu können.
Um ab dem 1. Januar 2025 einen niedrigeren gemeinen Wert für die Grundsteuer zu berücksichtigen, ist es also zwingend erforderlich, dass der zuletzt festgestellte Grundsteuerwert diesen um mindestens 40 Prozent übersteigt.
Ob sich ein Nachweis (Vollgutachten) eines niedrigeren gemeinen Werts für Ihr Grundstück bzw. Ihre Immobilie im Rahmen der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 lohnt, können wir unkompliziert und kostengünstig anhand weniger uns zur Verfügung gestellter Objektunterlagen im Rahmen einer gutachterlichen Vorprüfung ohne Besichtigung für Sie feststellen.
Hierzu füllen Sie das nachfolgende Kontaktformular aus und machen einfach ein Kreuz bei „Grundsteuer“ oder kreuzen weitere Themen an, welche Sie hinsichtlich unserer Dienstleistungen „Immobilienbewertung“ und „energetische Gebäudeprüfung“ interessieren.
Grundsteuer sparen:
Möglichkeiten und Nachweise im Überblick
Was bedeutet der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts?
Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Möglichkeit, einen niedrigeren als den vom Finanzamt festgelegten Grundsteuerwert geltend zu machen, sofern dieser um mindestens 40 % vom tatsächlichen gemeinen Wert abweicht. Dies kann die Grundsteuerlast signifikant verringern.
In welchen Bundesländern ist der Nachweis möglich?
Der Nachweis kann in folgenden Bundesländern geführt werden:
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Baden-Württemberg (hier beträgt die Mindestabweichung 30 %)
Wie kann der Nachweis erbracht werden?
Der Nachweis kann durch ein Sachverständigengutachten oder einen stichtagsnahen Kaufpreis erfolgen. In Baden-Württemberg ist ausschließlich ein Sachverständigengutachten zulässig.
Welche Voraussetzungen müssen für den Kaufpreisnachweis erfüllt sein?
Die Grundstücksverhältnisse müssen unverändert geblieben sein. Zudem muss der Kaufpreis die gesamte wirtschaftliche Einheit umfassen.
Welche Anforderungen muss ein Gutachten erfüllen?
Ein vollständiges Gutachten muss enthalten:
- Lageplan
- Fotodokumentation
- Persönliche Besichtigung durch den Sachverständigen
- Im Gutachten muss enthalten sein:
- Begründete Wahl des Wertermittlungsverfahrens
- Bewertung der gesamten wirtschaftlichen Einheit
- Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Stichtag 1. Januar 2022
Kurzgutachten werden nicht akzeptiert.
Wann kann der Antrag gestellt werden?
- Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nach Erhalt des Grundsteuerwertbescheids
- Außerhalb der Frist durch Fortschreibung zum nächsten möglichen Stichtag
Wie lange ist der Nachweis gültig?
Der Nachweis bleibt gültig bis zur nächsten gesetzlich festgelegten Hauptfeststellung, die alle sieben Jahre erfolgt oder bis sich die Verhältnisse der wirtschaftlichen Einheit ändern.
Wer trägt die Kosten für das Gutachten?
Unabhängig vom Ergebnis trägt der Steuerpflichtige die Kosten für das Gutachten.